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Freitag, 10. September 2010
 
 
Honorarrichtlinie E-Musik Drucken E-Mail

Honorarrichtlinie des Deutschen Komponistenverbandes
für Kompositionsaufträge „E-Musik“

Empfehlung der Arbeitsgruppe „E-Musik“

Die aufgeführten Honorare sind Mindestvergütungen, die durch individuelle Vertragsgestaltung nach oben offen sind.

Honorare für Werke mit einer Spieldauer von ungefähr 10 Minuten

KategorieMinimales Gesamthonorar je nach Aufwand in EUROEntspricht pro Aufführungsminute in EUROEntspricht einem durchschnittlichen Stundenlohn von ungefähr EURO:
(lt. Statistischer Erhebung von Prof. M. Drude 2002)
A 1 - 2 Stimmen
1.000,00 - 1.500,00
100,00 - 150,00
20,00

B 3 - 9 Stimmen
auch Chor a cappella und elektroakustische Kompositionen

1.500,00 - 2.500,00
150,00 - 250,00
20,00

C 10 - 19 Stimmen
auch Kammeropern mit Gesangssolisten und bis zu 17 Instrumentalisten

2.000,00 - 3.000,00
200,00 - 300,00
20,00
D 20 und mehr Stimmen
(Oper, Sinfonik, Oratorium)
3.500,00 - 5.000,00
350,00 - 500,00
20,00

Bei längeren Aufführungsdauern sind die Honorare individuell zu vereinbaren.

Zusätzlich zum Vertrag zu vereinbarende Leistungen:

1. Herstellung des Aufführungsmaterials
2. Elektroakustische Zuspielbänder, die vom Komponisten gestellt werden: siehe Bandübernahmevertrag des Deutschen Komponistenverbandes
3. Mitwirkung als Interpret bei Aufführungen
4. Reise- und Hotelkosten zu Proben und Aufführungen, Aufenthaltspauschale pro Tag
5. Klärung aller rechtlichen Fragen eines Mitschnitts (GEMA- Lizenzierung von CD und Video)

Nachtrag:
Die Auffassung, man müsse bei der Bemessung der Einkünfte von E-Komponisten auch deren GEMA – Tantiemen berücksichtigen, ist juristisch abwegig, weil das Honorar den Zeit-, Arbeits- und Materialaufwand für die Schaffung des Werkes abgilt, die GEMA – Einnahmen aber erst aus der späteren Verwertung des Werkes fließen.

 
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