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Honorarrichtlinie E-Musik |
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Honorarrichtlinie des Deutschen Komponistenverbandes für Kompositionsaufträge „E-Musik“
Empfehlung der Arbeitsgruppe „E-Musik“
Die aufgeführten Honorare sind Mindestvergütungen, die durch individuelle Vertragsgestaltung nach oben offen sind.
Honorare für Werke mit einer Spieldauer von ungefähr 10 Minuten
| Kategorie | Minimales Gesamthonorar je nach Aufwand in EURO | Entspricht pro Aufführungsminute in EURO | Entspricht einem durchschnittlichen Stundenlohn von ungefähr EURO: (lt. Statistischer Erhebung von Prof. M. Drude 2002) | | A 1 - 2 Stimmen | 1.000,00 - 1.500,00 | 100,00 - 150,00 | 20,00 | B 3 - 9 Stimmen auch Chor a cappella und elektroakustische Kompositionen | 1.500,00 - 2.500,00 | 150,00 - 250,00 | 20,00 | C 10 - 19 Stimmen auch Kammeropern mit Gesangssolisten und bis zu 17 Instrumentalisten | 2.000,00 - 3.000,00 | 200,00 - 300,00 | 20,00 | D 20 und mehr Stimmen (Oper, Sinfonik, Oratorium) | 3.500,00 - 5.000,00 | 350,00 - 500,00 | 20,00 |
Bei längeren Aufführungsdauern sind die Honorare individuell zu vereinbaren.
Zusätzlich zum Vertrag zu vereinbarende Leistungen:
1. Herstellung des Aufführungsmaterials 2. Elektroakustische Zuspielbänder, die vom Komponisten gestellt werden: siehe Bandübernahmevertrag des Deutschen Komponistenverbandes 3. Mitwirkung als Interpret bei Aufführungen 4. Reise- und Hotelkosten zu Proben und Aufführungen, Aufenthaltspauschale pro Tag 5. Klärung aller rechtlichen Fragen eines Mitschnitts (GEMA- Lizenzierung von CD und Video)
Nachtrag: Die Auffassung, man müsse bei der Bemessung der Einkünfte von E-Komponisten auch deren GEMA – Tantiemen berücksichtigen, ist juristisch abwegig, weil das Honorar den Zeit-, Arbeits- und Materialaufwand für die Schaffung des Werkes abgilt, die GEMA – Einnahmen aber erst aus der späteren Verwertung des Werkes fließen.
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