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Editorial Das Territorialitätsprinzip unter Druck Schon eine Woche nach der CISAC-Entscheidung der Europäischen Wettbewerbs-Kommission vom 16.07.2008 machte die niederländische Verwertungsgesellschaft Buma/Stemra deutlich, auf welche Art sie diese Entscheidung zu interpretieren gewillt ist: stolz verkündete Cees Vervoord ( der CEO der Buma/Stemra) am 22.07.2008, dass - angeblich völlig im Einklang mit den jüngsten Forderungen der Wettbewerbskommission – die Buma/Stemra dem US-Downloadhändler „beatport“ eine paneuropäische online-Lizenz für das gesamte Weltrepertoire, und damit auch für das GEMA-Repertoire in Deutschland, eingeräumt habe. Damit wäre nun die Buma/Stemra die einzige Society, die in der Lage wäre, eine europaweit gültige One-Stop-Shop-Lizenz anzubieten und befände sich somit in einer internationalen Führungsposition mit diesem Konzept. Die Buma/Stemra maßte sich also an, das Repertoire von uns GEMA-Mitgliedern in unserem eigenen Territorium Deutschland zu lizenzieren, ohne für diese Erweiterung ihres Lizenzgebietes über die Niederlande hinaus eine Vereinbarung mit der GEMA getroffen zu haben oder dafür berechtigt zu sein. Liest man jedoch die jüngsten Verlautbarungen der Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes „Making online commerce a reality“ vom 17.09.2008, so muss man zu dem Schluss kommen, dass die Interpretation der Buma/Stemra hinsichtlich des Wegfalls europäischer territorialer Lizezenzierungsgrenzen, letztendlich ganz und gar dem Gusto der Wettbewerbskommission entspricht, um in Europa „ein Territorium“ und „einen Markt“ zu etablieren. Die „beatport“-Aktion der Buma/Stemra kann also als ein „Einschmeichelungsversuch“ bei der Wettbewerbskommission verstanden werden. Da jedoch glücklicherweise die Zuständigkeit für urheberrechtliche Belange und Fragen des geistigen Eigentums weiterhin größtenteils noch in den Händen des jeweiligen nationalen Gesetzgebers liegt, hat das Landgericht Mannheim am 25.08.2008 auf Betreiben der GEMA sowohl gegen die Buma/Stemra als auch gegen „beatport“ eine einstweilige Verfügung erlassen, durch die es sowohl „beatport“ verboten wird, Werke des GEMA-Repertoires im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne vorherige Zustimmung der GEMA im Internet öffentlich zugänglich zu machen, wie es auch der Buma/Stemra verboten wird, eine diesbezügliche Lizenzierung zu erteilen. „Beatport“ hat die einstweilige Verfügung bereits für sich als endgültige Regelung anerkannt. Die englischen Verwertungsgesellschaften MCPS/PRS haben ebenfalls gegen „beatport“ und Buma/Stemra geklagt und vor ihren Gerichten den gleichen Erfolg verbuchen können. Liebe Kolleginnen und Kollegen, dieser Vorfall zeigt exemplarisch, welche Kräfte derzeit auf das europäische System der Verwertungsgesellschaften einwirken und wie seitens der Wettbewerbskommission und ihrer willfährigen Helfer immer wieder versucht wird, die nationalen Gesetzgeber (und auch das europäische Parlament) in ihren Zuständigkeiten zu entmachten, um dem Götzen „Wettbewerb“ ein rücksichtsloses Vorfahrtsrecht einräumen zu können. Mehr denn je sind daher die Stimmen der kulturschöpferischen Menschen gefragt, um zu verhindern, dass die Einbahnstrasse eines ausschließlich am Warencharakter orientierten Wettbewerbs in einer Sackgasse des europäischen kulturellen Totalausverkaufs mündet. Mit musikalischen kollegialen Grüßen Ihr Jörg Evers
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