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Auswertung der Fragebogenaktion zu Kompositionsauftragshonoraren E-Musik Prof. Matthias Drude Zunächst möchte ich auch im Namen des Vorstands und der Arbeitsgruppe "E-Musik" allen Mitgliedern, die einen oder mehrere Fragebögen ausgefüllt und eingereicht haben, herzlich danken. Erst durch Ihre Mitwirkung war es uns möglich, das diffizile Thema Auftragshonorare, das auch für Verband Neuland darstellt, auf einer fundierten Grundlage zu beleuchten und zu nachvollziehbaren Schlussfolgerungen zu gelangen. Auf der Sitzung der Arbeitsgruppe am 26. Januar 2003 in Weimar verständigten sich die anwesenden Mitglieder der Arbeitsgruppe (zwei mussten krankheitshalber absagen) darauf, für vier Besetzungskategorien (von Solo/Duo bis großes Orchester) Mindestvergütungen in einer vom Aufwand abhängigen "Von-bis-Spanne" vorzuschlagen, die aufgrund der aus den Fragebögen gewonnenen Daten einem durchschnittlichen Stundenhonorar von ca. 20,- € entsprechen. Diese Mindestvergütungen orientieren sich an einer Aufführungsdauer des Auftragswerks von 10 Minuten. Bei längeren Aufführungsdauern können abweichende Vereinbarungen getroffen werden, das heißt, der Komponist kann sozusagen "Mengenrabatt" gewähren. Bewusst wurde darauf verzichtet, Maximalhonorare pro Aufführungsminute oder Arbeitsstunde festzulegen. Damit behalten prominente Kollegen völlige Verhandlungsfreiheit. Für Veranstalter bieten die Mindesthonorare jedoch einen konkreten Anhaltspunkt hinsichtlich einer angemessenen Honorierung. Die Honorarrichtlinie befindet sich noch im Entwurfsstadium. Sie soll noch mit den Honorarrichtlinien für Filmmusik und U-Musik, an denen die zuständigen Arbeitsgruppen derzeit arbeiten, abgestimmt und dann spätestens Anfang 2004 veröffentlicht werden. Unser Justiziar Prof. Dr. Nordemann hat jedenfalls klargestellt, dass die Einräumung auf das Recht der Uraufführung eines Werkes durchaus als Nutzungsrecht im Sinne des Neuen Urhebervertragsrechts anzusehen ist, woraus sich für den Urheber der Anspruch auf eine angemessene Vergütung ableitet. Die Auffassung, man müsse bei der Bemessung der Einkünfte von E-Komponisten auch deren GEMA-Tantiemen berücksichtigen, ist juristisch abwegig, weil das Honorar den Zeit-, Arbeits- und Materialaufwand für die Schaffung des Werkes abgilt, die GEMA-Einnahmen aber erst aus der späteren Verwertung des Werkes fließen. Über die weiteren Entwicklungen der Verabschiedung und Umsetzung der Honorarrichtlinie "E-Musik" werden wir Sie zu gegebener Zeit informieren. |
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